Diese Ziele lassen sich oft besser verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder -verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen wird.
Welche Aufgaben übernehmen wir?
Der Schlüssel zu einer erfolgreichen Testamentsvollstreckung liegt dabei in der Auswahl der Vertrauensperson. Übertragen Sie diese anspruchsvolle Aufgabe der Kreissparkasse Stade. Die Experten der Kreissparkasse Stade verfügen über das notwendige Wissen. Wir verwalten und verteilen Ihren Nachlass professionell, transparent und verantwortungsvoll. Dabei übernehmen wir beispielsweise folgende Aufgaben:
Nachhaltig Gutes tun!
Haben Sie keine Kinder oder sind Ihre Erben bereits ausreichend versorgt? Wollen Sie über Ihr Leben hinaus Gutes tun? Stiften Sie auf Ihren Todesfall in die Bürger-Stiftung der Kreissparkasse Stade und verknüpfen Sie die Zustiftung mit der Testamentsvollstreckung durch die Kreissparkasse Stade.
Der Streit aus dem Kinderzimmer setzt sich im Erben fort ...
Fragen und Antworten
Der Testamentsvollstrecker setzt die Anweisungen und Richtlinien des Verstorbenen nach dem Wortlaut und Geist seines Testaments um. Testamentsvollstreckung wird im Testament oder Erbvertrag angeordnet. Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person Testamentsvollstrecker sein.
Der Aufgabenbereich richtet sich ausschließlich nach dem letzten Willen des Erblassers. Der Testamentsvollstrecker:
Die Erben verlieren wesentliche Verwaltungs- und Verfügungsrechte. Sie können dem Testamentsvollstrecker weder Weisungen erteilen noch die Testamentsvollstreckung kündigen oder widerrufen.
Abwicklungsvollstreckung
Bei der Abwicklungsvollstreckung handelt es sich um den gesetzlichen Regelfall. Sie hat die Ausführung der letztwilligen Verfügungen und die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben zum Inhalt. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen.
Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung können Sie:
Zu Ihren Lebzeiten entstehen Ihnen außer den Ausgaben für die Testamentserstellung keine Kosten. Nach dem Todesfall richtet sich die Vergütung für den Testamentsvollstrecker vorrangig nach den Bestimmungen im Testament. Wir schlagen eine Vergütungsregelung nach der Möhringschen Tabelle vor, die sich als faire Regelung für den Testamentsvollstrecker einerseits und die Erben andererseits bewährt hat. Die Vergütung wird aus dem Nachlass gezahlt.
Genaueres entnehmen Sie bitte Punkt 8 unserer Ausführlichen Informationen (PDF)