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Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Ziele vor Augen:   

  • Gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses
  • Schutz des Vermögens
  • Erhaltung des Familienfriedens
  • Finanzielle Absicherung des Ehepartners und anderer Familienmitglieder

Diese Ziele lassen sich oft besser verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder -verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen wird.

Welche Aufgaben übernehmen wir?

Der Schlüssel zu einer erfolgreichen Testamentsvollstreckung liegt dabei in der Auswahl der Vertrauensperson. Übertragen Sie diese anspruchsvolle Aufgabe der Kreissparkasse Stade. Die Experten der Kreissparkasse Stade verfügen über das notwendige Wissen. Wir verwalten und verteilen Ihren Nachlass professionell, transparent und verantwortungsvoll. Dabei übernehmen wir beispielsweise folgende Aufgaben:

  • Nachlassverzeichnis erstellen
  • Auf Wunsch Begräbnis organisieren
  • Mitgliedschaften, Abos, Zeitung, Versicherungen usw. kündigen
  • Öffentliche und private Institutionen benachrichtigen
  • Offene Rechnungen begleichen und Forderungen geltend machen
  • Wohnung auflösen
  • Vermächtnisse erfüllen oder Auflagen überwachen
  • Den verbleibenden Nachlass unter den Erben aufteilen

Nachhaltig Gutes tun!

Haben Sie keine Kinder oder sind Ihre Erben bereits ausreichend versorgt? Wollen Sie über Ihr Leben hinaus Gutes tun? Stiften Sie auf Ihren Todesfall in die Bürger-Stiftung der Kreissparkasse Stade und verknüpfen Sie die Zustiftung mit der Testamentsvollstreckung durch die Kreissparkasse Stade.

Der Streit aus dem Kinderzimmer setzt sich im Erben fort ...
 

  • In jedem 3. Erbfall entstehen Erbengemeinschaften mit drei oder mehr Beteiligten
  • Bei jedem 5. Erbfall gibt es Streit unter den Beteiligten
  • Lediglich 29% der Deutschen haben ihren Nachlass ihren Wünschen entsprechend in einem Testament geregelt
  • Hiervon sind nur 3% einwandfrei formuliert
  • Nur 20% der Deutschen fühlen sich zum Thema „Erben und Vererben“ hinreichend aufgeklärt
    Quelle: EMNID-Institut, Bielefeld

Kümmern Sie sich um die Dinge, ehe die Dinge Sie oder Ihre Erben bekümmern.

Fragen und Antworten

Was bedeutet Testamentsvollstreckung?

Der Testamentsvollstrecker setzt die Anweisungen und Richtlinien des Verstorbenen nach dem Wortlaut und Geist seines Testaments um. Testamentsvollstreckung wird im Testament oder Erbvertrag angeordnet. Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person Testamentsvollstrecker sein.

Welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker?

Der Aufgabenbereich richtet sich ausschließlich nach dem letzten Willen des Erblassers. Der Testamentsvollstrecker:

  • Entlastet, berät und unterstützt die Erben
  • Vermittelt bei aufkommendem Streit
  • Erstellt unverzüglich ein Nachlassverzeichnis, damit sich die Erben einen Überblick über den Nachlass verschaffen können
  • Benachrichtigt alle relevanten Institutionen
  • Verwaltet das Nachlassvermögen
  • Erfüllt Vermächtnisse oder überwacht Auflagen
  • Verteilt nach Erledigung aller Aufgaben das Vermögen unter den Erben
  • Ist während seiner Tätigkeit den Erben auskunfts- und rechenschaftspflichtig

Die Erben verlieren wesentliche Verwaltungs- und Verfügungsrechte. Sie können dem Testamentsvollstrecker weder Weisungen erteilen noch die Testamentsvollstreckung kündigen oder widerrufen.

Formen der Testamentsvollstreckung

Abwicklungsvollstreckung

Bei der Abwicklungsvollstreckung handelt es sich um den gesetzlichen Regelfall. Sie hat die Ausführung der letztwilligen Verfügungen und die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben zum Inhalt. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen.  


Dauervollstreckung
Sie beinhaltet nicht nur die Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses, sondern für eine bestimmte Zeit auch die Verwaltung des Nachlasses oder Teile davon. Das Ziel der Dauertestamentsvollstreckung ist die Erzielung von Erträgen, um dadurch den Lebensunterhalt für bestimmte Personen zu sichern. Diese Variante empfiehlt sich, wenn Erben aufgrund von Minderjährigkeit oder Behinderung nicht selbst in der Lage sind, das ererbte Vermögen sinnvoll und wirtschaftlich zu verwalten. Die Dauer richtet sich nach der Bestimmung im Testament. Sie beträgt höchstens 30 Jahre oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses, z.B. bis zum Tod des Erben, Volljährigkeit des Erben oder Vollendung des 25. Lebensjahres.
Für wen könnte eine Testamentsvollstreckung in Frage kommen?
  • Sie haben ein komplexes Vermögen
  • Bei Ihnen liegen komplexe Familienverhältnisse vor: viele Erben, weit verstreute Erben, Erben im Ausland, Patchworkfamilie
  • Ihre Erben sind minderjährig, krank, beruflich oder privat stark eingespannt
  • Ihre Erben sind den zahlreichen und anspruchsvollen Aufgaben der Nachlassabwicklung nicht gewachsen
  • Sie befürchten, dass sich Ihre Erben streiten werden
  • Sie haben einen Erben mit geistigem oder körperlichem Handicap (Dauer-Testamentsvollstreckung für das Leben des Gehandicapten)
  • Sie haben keine Kinder. Evtl. denken Sie in diesem Zusammenhang über die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen nach, um nach Ihrem Tod Ihren Nachlass in diese Stiftung einfließen zu lassen. Aus den Erträgen dieser Stiftung werden dann gemeinnützige Projekt gefördert, ganz wie es Ihren Vorstellungen und Wünschen entspricht
  • Sie wollen den Vollzug Ihrer letztwilligen Verfügung unabhängig vom Willen der einzelnen Erben sicherstellen
Was erreichen Sie mit einer Testamentsvollstreckung?

Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung können Sie:

  • Über den Tod hinaus Einfluss nehmen
  • Ihren Nachlass vor ungeeigneten bzw. geschäftsunerfahrenen Erben schützen
  • Ihr Vermögen im Interesse der Erben schützen
  • Ihren behinderten Erben schützen (Behindertentestament in Verbindung mit einer Dauertestamentsvollstreckung)
  • Minderjährige Erben schützen
  • Den organisatorischen Aufwand für Angehörige tragbar gestalten
  • Eine gerechte Verteilung im Erbfall erreichen
  • Streit vermeiden
Vorteile der Ernennung der Kreissparkasse Stade als Testamentsvollstrecker
  • Eine juristische Person wie die Kreissparkasse Stade ist als Testamentsvollstrecker unsterblich. Verhinderungsgründe können - anders als bei einer natürlichen Person - nicht eintreten.
  • Die Kreissparkasse Stade ist eine außenstehende, seriöse und neutrale Person. Wir können durch ein hohes Maß an persönlicher und sachlicher Distanz als neutraler Vermittler innerhalb der Erbengemeinschaft auftreten.
  • Wir betreuen Sie finanziell schon zu Lebzeiten. Sie brauchen sich nicht einem Externen anzuvertrauen.
  • Bei einer engen Zusammenarbeit kennen wir sowohl Ihre Vermögensverhältnisse als auch Ihre familiären Hintergründe.
  • Wir sichern Ihnen aufgrund unserer fachlichen Kompetenz eine professionelle Ausführung der Testamentsvollstreckung zu. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für diese Aufgabe vorgesehen sind, haben sich speziell zum Thema Testamentsvollstreckung fortgebildet.
  • Wir bieten Ihnen gebündeltes Wissen bezüglich Testamentsvollstreckung, Stiftungsgründung und Vermögensverwaltung an.
  • Parallel zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung bieten wir Ihnen die Errichtung und Verwaltung einer Stiftung von Todes wegen an.
Prozess von der ersten Idee bis zur Umsetzung
  • Ihr Kundenberater ermittelt Ihre persönlichen Ziele und Wünsche vor Ort in Ihrer Filiale in Zusammenarbeit mit unseren Spezialisten.
  • In einem nächsten Schritt binden wir externe Spezialisten ein, z.B. Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Ein Notar bzw. Rechtsanwalt wird Ihr Testament entwerfen.
  • Sie ordnen die Testamentsvollstreckung im Testament an und ernennen die Kreissparkasse Stade zum Testamentsvollstrecker.
  • Gleichzeitig schließen wir in unserem Haus einen Testamentsvollstreckervertrag ab, der Ihre und unsere Pflichten und die Vergütung der Testamentsvollstreckung regelt.
  • Damit ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung abgeschlossen. In den folgenden Jahren betreut Ihr Kundenberater Sie kontinuierlich weiter. Unsere Spezialisten überwachen die getroffenen Vereinbarungen und passen diese gegebenenfalls mit Ihrer Mitwirkung geänderten Bedingungen an.
  • Nach Ihrem Tod werden alle anfallenden Tätigkeiten im Rahmen der Testamentsvollstreckung erledigt: Genau so, wie Sie es in Ihrem Testament angeordnet haben und wie Sie es uns gegenüber geäußert haben.
Kosten einer Testamentsvollstreckung

Zu Ihren Lebzeiten entstehen Ihnen außer den Ausgaben für die Testamentserstellung keine Kosten. Nach dem Todesfall richtet sich die Vergütung für den Testamentsvollstrecker vorrangig nach den Bestimmungen im Testament. Wir schlagen eine Vergütungsregelung nach der Möhringschen Tabelle vor, die sich als faire Regelung für den Testamentsvollstrecker einerseits und die Erben andererseits bewährt hat. Die Vergütung wird aus dem Nachlass gezahlt.

Genaueres entnehmen Sie bitte Punkt 8 unserer Ausführlichen Informationen (PDF)

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